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Unsere Satzung

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Flaesheimer Heimatverein”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Flaesheimer Heimatverein e.V.„

Der Verein hat seinen Sitz in Haltern am See-Flaesheim

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen, Veröffentlichungen, Heimatabende, Pflege der Plattdeutschen Mundart, Volkstanz mit heimatlichem Bezug, erreicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haltern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über den Beitritt nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt muss zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
 

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Heimatvereins teilzunehmen. Das Stimmrecht im Verein kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
 

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden

  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Kassierer

  • dem stellvertretenden Kassierer

  • dem Schriftführer

  • dem stellvertretenden Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 255,65 Euro die Entscheidung des Vorstandes erforderlich ist.
 

§9 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
     

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
 

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
 

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, soweit es das Stimmrecht ausüben darf.
In der Mitgliederversammlung werden folgende Angelegenheiten behandelt:

  • Kassenberichte

  • Jahresbericht

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Wahl des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  • Abschluss von Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung (wie z.B. Grundstückskauf, Einstellungen etc.)
     

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

§15 Änderung des Zwecks des Vereins

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 

§16 Der Beirat

Der Beirat ist ein beratendes Organ und setzt sich zusammen aus Vertretern aller in Flaesheim ansässigen Vereine und Verbände.

Haltern-Flaesheim, den 1.10.1998

Der Vereinsvorstand

Portraitfoto der 1. Vorsitzenden Dr. Meike Schröder.

Dr. Meike Schröder

1. Vorsitzende

Portraitfoto der 2. Vorsitzenden Kerstin Janßen.

Kerstin Janßen

2. Vorsitzende

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Hartmut Klatt 

Kassierer

Portraitfoto von Klaus Manthey.

Klaus Manthey

Schriftführer

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