top of page

Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Flaesheimer Heimatverein e.V.”.

    Er wurde am 28.12.1998 beim Amtsgericht Marl, heute Gelsenkirchen, unter VR     10827 eingetragen.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Haltern-Flaesheim

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

​

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

  2. Dabei erstrebt der Verein, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Zusammenkünfte für jedermann, in denen heimatliche Werte gepflegt werden, Durchführen von besonderen Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Ziele lenken, mit dem Zweck, evtl. erwirtschaftete Überschüsse satzungsmäßig zu verwenden, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Aufbau eines Heimatmuseums, wissenschaftliche Veröffentlichungen mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, Vermittlung von Kulturgütern durch Unterricht, Pflege und Instandhaltung von heimatlichen Denkmälern, Mitarbeit bei der Anlage und Betreuung von heimischen Biotopen, Umsetzung von Maßnahmen zur Verschönerung des Ortes, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) Anlage 1 (zu § 60).

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche     Zwecke.

(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(6)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von §3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.

(7)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Haltern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Flaesheim zu verwenden hat.

​

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit     ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

(2)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche     Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3)     Der Vorstand entscheidet über den Beitritt nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des     Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

​

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt aus dem     Verein.

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in     grober     Weise die Interessen des Vereins verletzt.

(4)     Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit     von 3/4 der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

​

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)     Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags bei Kündigung im laufenden Jahr. 

(2)     Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung     festgesetzt.

(3)     Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei. 

​

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Heimatvereins teilzunehmen. Das Stimmrecht im Verein kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 

​

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

​

§8 Vorstand

(1)     Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

der/ dem Vorsitzenden

der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden

der Kassiererin/ dem Kassierer

der Schriftführerin/ dem Schriftführer

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

(3)     Die Vertretungsvollmacht der vorgenannten den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretenden Vorstandsmitgliedern ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 250 € die Entscheidung des Gesamt-Vorstandes erforderlich ist.

​

§9 Zuständigkeiten des Vorstands

(1)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht     durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat     insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der     Tagesordnung.

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c)     Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

(2)     Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gemäß §31a BGB beschränkt.

 

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

(2)     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

​

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse sind zu protokollieren.

​

§12 Mitgliederversammlung

(1)     In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, soweit es das Stimmrecht ausüben darf. (§ 6); Vertretung ist unzulässig. 

(2)     In der Mitgliederversammlung werden folgende Angelegenheiten behandelt und beschlossen:

a)     Entgegennahme des Kassenberichtes

b)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands 

d)     Wahl und Abwahl der Kassenprüfer

e)    Wahl und Abwahl des Vorstandes

f)     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

h)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

i)     Abschluss von Rechtsgeschäften von besonderer Bedeutung (wie z.B. Grundstückskauf, Einstellungen etc.)

zu d)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

zu h)    Zu Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung     nur abgestimmt werden, wenn dieses in der Einladung als Tagesordnungspunkt mit     Begründung angegeben ist.

​

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2)     Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse gerichtet war.

(3)     Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

(4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(5)     Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(6)     Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(7)     Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(9)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

​

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

​

§15 Änderung des Zwecks des Vereins

(1)     Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

​

§16 Der Beirat

(1)     Der Beirat ist ein beratendes Organ und setzt sich zusammen aus Vertretern in Flaesheim ansässiger Vereine, Verbände und Multiplikatoren.

(2)     Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt. 

 

§17 Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

(2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 31.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

 

Die vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 1.10.1998 außer Kraft.

 

Haltern-Flaesheim, den 11.05.2023

 

​

Der Vereinsvorstand

Portraitfoto der 1. Vorsitzenden Dr. Meike Schröder.

Prof. Dr. Meike Schröder

1. Vorsitzende

Portraitfoto der 2. Vorsitzenden Kerstin Janßen.

Kerstin Janßen

2. Vorsitzende

ded7633a-8132-41ab-85de-86f92bbc2155_edited.jpg

Hartmut Klatt 

Kassierer

Portraitfoto von Klaus Manthey.

Klaus Manthey

Schriftführer

bottom of page